Werner Mauss in der Internationalen Presse  

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Schriftsatz RAe Löffler, Wenzel u. Sedelmeier

an das LG Stuttgart

Abschrift des Schreibens vom 4. September 2000

An das
Landgericht Stuttgart
- 17. Zivilkammer -
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart


zu: Az.: 17 O 406/2000

In Sachen


Werner Mauss ./. René Düe

werden wir beantragen, die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.

Gleichzeitig nehmen wir zu den Ausführungen des Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 14. 8. 2000 wie folgt Stellung:

1.  Die Behauptung des Verfügungsbeklagten, der Antragsteller habe in der Vergangenheit falsche Gerüchte verbreitet, nach denen der Antragsteller als Anstifter an einem Mord in der Türkei beteiligt gewesen sei, ist unwahr.

Soweit der Antragsgegner Bezug nimmt auf eine Strafanzeige des früheren Sozius des Unterzeichners vom 20.1. 1992, erlauben wir uns zunächst, eine Ablichtung der damaligen Strafanzeige in der Anlage Ast 9 beizufügen. Daraus ist zu entnehmen, daß es sich um eine eigenständige Strafanzeige von Prof. Wenzel gehandelt hat, die überdies in Wahrnehmung berechtigter Interessen des Antragstellers und seines Bevollmächtigten erfolgt ist. Das berechtigte Interesse folgt sowohl aus den Interessen der Allgemeinheit wie auch aus dem unmittelbaren Interesse des Antragstellers aus dessen damaliger Stellung heraus als ziviler



Seite 2:

 

Mitarbeiter des BKA, welcher der Sonderkommission der Stadtpolizei Hannover und später einer Sonderkommission des LKA zur Verfügung gestellt war, wie wir im Verfügungsantrag dargelegt haben (vgl. zu den Einzelheiten: Lackner, StGB; Rn 6 und 7).

Wenn sich der Antragssteller geäußert hat, so geschah dies ausschließlich durch seinen Bevollmächtigten im durch Wahrnehmung berechtigter Interessen im zulässigen rechtlichen Rahmen. Dies stellt jedoch keine Verbreitung im Sinne der gegnerischen Behauptung dar.

Die Informationen gegenüber den Ermittlungsbehörden waren nachhaltig insbesondere durch Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt und notwendig. Danach bestand der Verdacht, daß der Antragsgegner an einem Mordkomplott in der Türkei beteiligt gewesen sein sollte, der im Zusammenhang  mit einem vom Antragsgegner möglicherweise vorgetäuschten Raub vom 31. 10. 1981 stand.

In diesem Zusammenhang wurde bereits in der Antragsschrift angedeutet, daß der Antragsgegner vom Verdacht der Vortäuschung einer Straftat, des versuchten Betruges sowie einer veruntreuenden Unterschlagung durch das Landgericht Braunschweig im Zusammenhang mit der angeblichen Beraubung seines Geschäftes nach vorangegangener Verurteilung durch das Landgericht Hannover zwar am 13.3. 1989 frei gesprochen wurde. Seite 65 des Urteils des LG Braunschweig (Gesch.-Nr. 33 Kls 127 Js 49258/84) lautet hierbei wie folgt:

„Dem Angeklagten waren die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen“
 
Hierbei ist anzumerken, daß der Antragsgegner anläßlich dieses Strafverfahrens von seinem Recht, die Aussage als Angeklagter zu verweigern, Gebrauch gemacht hat (so Seite 65 der Entscheidungsgründe).

Schon der Urteilstext läßt erkennen, daß es sich um einen Freispruch zweiter Klasse gehandelt hat. Die Unschuld des Antragsgegners im Zusammenhang mit den Vorgängen beim Abhandenkommen seines Schmuckes blieb letztlich ungeklärt. Zwar hat der Antragsgegner als gesetzliche Folge des Freispruchs eine Haftentschädigung erhalten. Dies besagt jedoch nichts über die Umstände des Abhandenkommens der im Oktober 1981 angeblich geraubten Schmuckstücke.

Im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Hannover, welches die Zessionare des Antragsgegners entgegen der Diebstahlversicherung angestrengt haben, hat das Landgericht in seiner Entscheidung vom 26.2. 1992 (AZ 13 O 192/91) eine Leistungspflicht der


Seite 3:

 

Versicherung aus mehreren Gründen, darunter wegen arglistiger Täuschung durch den Antragsgegner, verneint.

Die entsprechenden Ausführungen auf Seite 18 lauten wie folgt:

Unstreitig hat Düe mehrere Uhren und Ringe zunächst als gestohlen gemeldet, das aber gegenüber der Beklagten nicht korrigiert, nachdem er festgestellt hatte, daß diese Gegenstände nicht abhanden gekommen waren. Vielmehr wollte er diese Sachen dazu benutzen, sie einem Hehler zuzuspielen, damit die Beklagte nach Auftauchen der als gestohlen gemeldeten Gegenstände von einem Raubüberfall überzeugt sei und eine Abschlagszahlung vornehmen würde. Mit diesem Täuschungsmanöver hat Düe aber die Ermittlung über den Schadensfall zu seinen Gunsten zu beeinflussen versucht.

Das OLG Celle hat dies in seiner Entscheidung vom 25.3.1993 (AZ 8 U 64/92) in der Berufung bestätigt und dem Antragsgegner eine arglistige Täuschung bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung zum Vorwurf gemacht und u.a. hierauf die Leistungsfreiheit der Versicherung gestützt.

Im Rahmen eines nachfolgenden Prozeßkostenhilfeverfahrens, welches der Antragsgegner gegen die Mannheimer Versicherung AG persönlich angestrengt hatte, wurde die Erfolgsaussicht sodann auch im Beschwerdeverfahren durch das OLG Celle am 15.10.1992 erneut verneint und die Leistungsfreiheit des Versicherers damit begründet, daß der Antragsgegner aus Anlaß des Versicherungsverfalles in arglistiger Weise versucht habe, den Versicherer zu täuschen. Als Täuschungshandlung wurde das angebliche Auffinden der Schmuckstücke angesehen, die der Antragsgegner seiner Versicherung als geraubt gemeldet hatte, von diesem jedoch der Versicherung gegenüber verschwiegen worden ist (Entscheidungsgründe im Verfahren 8 W 115/92 vor dem OLG Celle, Seite 8/9).

All dies zeigt, daß der Rechtsanwalt Prof. Dr. Wenzel sehr wohl berechtigt war, eine Strafanzeige zu erstatten und hierbei auch im Zusammenhang mit der angeblichen Beraubung des Antragsgegners weitere Aspekte in das Verfahren einzuführen, derzufolge der vom Antragsgegner behauptete Raubüberfall mit erheblichen Fragezeichen anzusehen war, zumal nach wie vor vieles dafür spricht, daß die Vortäuschung einer Straftat durch den Antragsgegner den Vorgängen vom 31.10.1981 zugrunde liegt.


 

Seite 4:

 

2.  Deshalb ist es unerhebIich, ob die Gerüchte bezüglich der Verwicklung des Antragsgegners in den Mordkomplott zutreffend sind oder nicht. Im übrigen trifft es nicht zu daß sie sich als falsch herausgestellt haben. Zwar ist es zutreffend daß der zuständige Oberstaatsanwalt das Verfahren eingestellt hat. Die von Prof. Wenzel im Schreiben vom 20.1. 1992 dargestellten Verdachtsmomente sind damit keineswegs in vollem Umfang widerlegt.  Vielmehr stehen nach wie vor eine Vielzahl an Verdachtsmomenten im Raum, denen die Staatanwaltschaft nicht oder nicht in der gebotenen Weise nachgegangen ist.


3.  Fehlerhaft ist auch die Behauptung des Antragsgegners auf den Seiten 10 ff. des Schriftsatzes vom 14.8. 2000, wonach aus dem Interview im Zusammenhang mit Anlage Ast 6 hervorgeht, daß der Antragsteller die angeblich falschen Gerüchte wieder aufgegriffen habe, um dem Antragsgegner zu schaden.

Die Behauptung des Antragsstellers anläßlich des Interviews im Wochenspiegel sowie in anderen Presseorganen läuft erkennbar einzig und allein auf die Verdachtsäußerung dahingehend hinaus, daß sich der fortbestehende Verdacht verdichtet hat, daß der Antragsgegner den Raubüberfall nur vorgetäuscht habe. Anlaß für dieses Interview mit dem Antragsteller war das Auffinden von 10,8 kg Schmuck aus den vom Antragsgegner als angeblich geraubt gemeldeten Schmuckstücken. Diese wurden im Juni dieses Jahres in der Zimmerdecke des Geschäftes des inzwischen verstorbenen Vaters des Antragsgegners, 400 m vom angeblichen Tatort entfernt, aufgefunden. Der Vater des Antragsgegners hatte nach der Inhaftierung desselben die Schlösser ausgewechselt und das Geschäft an einen Dritten weiterveräußert, so daß dem Antragsgegner die Zugangsmöglichkeit zum Geschäft vereitelt war. Im übrigen nehmen wir Bezug auf den einschlägigen und zutreffenden Pressebericht des Spiegel unter Anlage Ast 2.

Der Antragsgegner hatte danach allein Zugang zu den Tresoren am Tatort, ebenso hatte er Zugang zum Geschäft seines Vaters. Da der Antragsgegner seinerseits stets verbreitet hat, die Täter seien mit der Beute entkommen, drängt sich angesichts des jetzigen Fundortes, dem früheren Geschäftssitz seines Vaters, der Verdacht auf, daß der Antragsgegner den als geraubt gemeldeten Schmuck in der Zimmerdecke des väterlichen Geschäfts selbst versteckt und den Raubüberfall nur vorgetäuscht hat und ihm in Wahrheit am 31.10.1981 kein Schmuck abhanden gekommen ist.

Der Auffindungsort der Schmuckstücke im Gewicht von insgesamt 10,8 kg im Jahr 2000 einerseits sowie die konspirative Übergabe der wahrheitswidrig als geraubt gemeldeten
Schmuckstücke im Jahr 1982 andererseits paßt nahtlos zu den Erkenntnissen des Landgerichts Braunschweig im Strafverfahren gegen den Antragsgegner, welches mit dem



Seite 5:

 

Freispruch aus Mangel an Beiweisen endete. Das vom Antragsgegner getäuschte Gericht führt auf Seite 79 der Entscheidungsgründe folgendes aus:

Der Angeklagte hat seinerseits geschildert, wie es dazu kam, daß er noch im Besitze von – verglichen mit der Anzahl der geraubten Stücke (über 3.000) – wenigen Schmuckstücken und Uhren war. Die Kammer hat über den Zeugen Ottemann die damalige Einlassung des Angeklagten dazu gehört. Nach dieser Einlassung hat er Angeklagte einen Teil der Stücke um Weihnachten 1981/Jahreswende 1982 im Geschäft seines Vaters und die 4 Piaget-Uhren in seiner Wohnung gefunden, wobei er auch davon ausging, daß er die Piaget-Uhren als gestohlen gemeldet hatte. Er entschloß sich dann, den Fund noch nicht der Versicherung zu melden, um ihr aus seiner Sicht keinen Anlaß zu geben, eine À-Konto-Zahlung zu verweigern. Denn auch ohne die Einwirkung des Agenten Mauss hätte ein Tatbestand auf ihn fallen können, wenn er das spätere Entdecken der Schmuckstücke gemeldet hätte.

Damals konnte das vom Antragsgegner getäuschte Gericht nicht einmal ahnen, daß sich unter der Decke der Geschäftsräume eine weitere Schmuckmenge von 10,8 kg befand, die nur vom Antragsgegner dort versteckt worden sein konnte.  Hätte des Gericht Kenntnis von diesen unglaublichen Vorgängen gehabt, so hätte dies unweigerlich zu einer Bestätigung der Entscheidung führen müssen, die ursprünglich durch das Landgericht Hannover mit einer Freiheitsstrafe des Antragsgegners von 7 Jahren geendet hat.

Daß der Fund neuerliche Spekulationen in bezug auf die Täterschaft bezüglich des Vortäuschens der Straftat vom 31.10.1981 in der Presse auslösten, wie aus dem zitierten Spiegelbericht in der Anlage Ast 2 auf Seite 73 ersichtlich ist, liegt auf der Hand. Es stimmt also nicht, wenn der Antragsgegner in bezug auf den Antragsteller die Behauptung verbreitet, dieser habe die fraglichen Vorgänge wieder aufgegriffen, um dem Antragsgegner zu schaden. Richtig ist, daß naturgemäß nach Wiederentdeckung des Schmuckes in den Medien die Frage auftrat, ob der Antragsgegner Dritte für den Raubüberfall auf sein Geschäft gedungen und welche Bewandtnis es in diesem Zusammenhang mit dem möglichen Geständnis von Yildizsoy habe, wonach dieser im Auftrag des Antragsgegners den mit ihm gedungenen Türken getötet habe (vgl. auch Anlage Ast 2). Wiederum in Wahrnehmung berechtigter



Seite 6:

 

Interessen hat der Antragssteller insoweit lediglich erklärt, daß derartigen Gerüchten und Behauptungen nachgegangen werden müsse.

Wenn der Antragsteller im Interesse einer vollständigen Aufklärung des Falles nach Wiederauffinden des Schmuckes gegenüber Presseorganen laut Anlage Ast 6 erklärt hat, es müsse auch noch den (im Umlauf befindlichen) Hinweisen auf den angeblichen Mordauftrag in der Türkei nachgegangen werden, so diente und dient dies allein der Aufklärung des Falles. Dem in die ursprünglichen Ermittlungen eingeschalteten Antragsteller ging es ersichtlich nicht etwa darum, dem Antragsgegner durch „Wiederaufgreifen“ von irgendwelchen Gerüchten zu schaden, sondern allein darum, einen durch das Auffinden des Schmuckes teilweise aufgeklärten Fall in Gänze aufgeklärt zu sehen.

Die Verlautbarungen des Antragsstellers dienten vor dem Hintergrund seiner früheren Beauftragung ebenso wie vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses einzig und allein der Aufklärung und den Interessen der Rechtspflege. Der Antragssteller hat also nicht seine Äußerungen gemacht, um dem Antragsgegner zu schaden, sondern der Rechtpflege zu dienen. Dies ist nach alledem evident.


Die einstweilige Verfügung ist daher aufrecht zu erhalten.



Gez.
- Dr. Garmer -
Rechtsanwalt

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