Werner Mauss in der Internationalen Presse  

en es fr it
Textgröße
 

Der Grund für diese Homepage ist: Aufklärung gegen Desinformation !

Urteil Landgericht Hannover, AZ 13 O 192/91

vom 26. Februar 1992

 

 

In dem oben benannten Urteil wurde die Klage der Kommissionäre gegen die Mannheimer Versicherung vom Landgericht Hannover kostenpflichtig abgewiesen. Das Urteil wurde später auch vom BHG bestätigt. Die Schmucklieferanten hatten Düe vor dem vorgetäuschten Raubüberfall am 31. Oktober 1981, Pretiosen im Wert von 13 Mio. D-Mark zur Verfügung gestellt.


Einer der wichtigsten Entscheidungsgründe für die Abweisung der Klage im Zusammenhang mit dem Tatbestand der arglistigen Täuschung war, daß Düe 15 Schmuckstücke die er zuvor gegenüber der Versicherung als geraubt gemeldet hatte, für den Polizeiagenten Claude (Mauss) während einer verdeckten Operation im Bremer Hotel Columbus an der Rezeption in einem Koffer zwischen Handtüchern versteckt, deponierte.

Siehe hierzu die Entscheidungsgründe der Richter zum Einsatz des Agenten Mauss, zitiert auf Seite 18 und 19 im oben benannten Urteil.
[LINK]

 

Auszug aus dem Urteil in wörtlicher Abschrift:

 

Hitzemann, Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

 


U r t e i l

IM NAMEN DES VOLKES!

In dem Rechtsstreit


….nachfolgend sind 21 Firmen aufgelistet die Düe vor dem fingierten Raubüberfall am 31. Oktober 1981 Kommissionsware zur Verfügung gestellt hatten.

 

 

Alle diese Firmen sind vertreten durch

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. A. Böx, Dr. I. Böx Nürnberger, L. Rilinger, H. Rilinger, Dr. Weinkauf, Gisy und Papmeyer, Hannover


gegen

die Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, die Herren  Hans Schreiber, Gregor Böhmer, Klaus Bohn, Dr. Jörg, Dr. Stöckbauer, Augusta-Anlage 65, 6800 Mannheim 1,

Beklagte,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte von Fromberg, von Buch, Bemmann, M. vom Fromberg, Klein und Riedesel, Hannover


wegen Versicherungsforderung


Seite 3:

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichtes Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1991 unter der Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Brandes sowie der Richter am Landgericht Schmidt und Höpker für Recht erkannt:


Die Klagen werden abgewiesen.


Die Kläger tragen die Kosten des Rechtstreits zu je 1/21


Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 36.000,00


Tatbestand (nicht zitiert)

 



Seite 10:

Entscheidungsgründe (des Gerichts)

Die Klagen konnten insgesamt keinen Erfolg haben und waren daher abzuweisen.

 


Seite 11:

I.

Bezüglich der mit der Klagerweiterung vom 19.06.1991 geltend gemachten Ansprüche der Kläger zu 20. und 21. scheitert ein
Anspruch an der wegen nicht nachgewiesenen Aktivlegitimation.

Laut Abtretungserklärung vom 27.05./01.06.1982 hat Düe einen Teilanspruch in Höhe von DM 344.707,73 an die Firma “Les must de Cartier Vertriebsgesellschaft mbH“, Venloerstraße 725, 5000 Köln 30, abgetreten. Geklagt wird (mit der Klageerweiterung aber durch die Cartier GmbH, Heidstraße 28 a, 8000 München, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dieter Zimmermann, wobei der Klagantrag bezüglich dieser Firma sich auch nicht mit dem Betrag in der Abtretungserklärung deckt. Eine Identität beider Firmen ist damit nicht erkennbar, so daß von einer Forderungsinhaberschaft der Klägerin zu 20. bezüglich des für sie geltend gemachten Betrages nicht ausgegangen werden kann.

Auch hinsichtlich der Klägerin zu 21. ist von einer Aktivlegitimation nicht auszugehen. Eine diesbezügliche Abtretung von Düe an sie hat die Klägerin insoweit trotz einer entsprechenden Ankündigung in der Klagerweiterung und auf das Bestreiten der Beklagten hin nicht vorgelegt. Auch insoweit kann von einer Forderungsinhaberschaft der Klägerin zu 21. nicht ausgegangen werden.


Hinsichtlich der Klägerin zu 14. fehlt ebenfalls die Aktivlegitimation. Die Abtretung einer Teilforderung durch Düe vom 30.03.82 erfolgte an einen Werner Zappe. Kelterstraße 29 in Pforzheim. Ob die Abtretung überhaupt angenommen worden ist, kann dahingestellt bleiben. Die erwähnte Annahmenotiz vorn 30.04.82 ist nicht vorgelegt worden; die vorgelegte Ablichtung eines nicht unterzeichneten Schreiben ohne Absender vom 30.06.82 ergibt keinen Aufschluß. Jedenfalls ist die Rechtsnachfolge der klagenden Gesellschaft nicht dargetan.


Darüber hinaus sind die von Düe erfolgten Abtretungen an die Kläger zu 1. bis 13. und 15. bis 19. nicht wirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sind. Dabei ist darauf hinzuweisen,



Seite 12:

 

daß die Abtretungen im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit der Abtretung in dem Parallelverfahren 13 O 233/91 zu sehen ist, das von beiden Parteien wegen des Sachzusammenhanges auch hier vorgetragen ist.
 
Die Beklagte kann sich nicht in zumutbarer Weise darüber Gewißheit verschaffen, an wen sie welche Beträge In vorliegenden Verfahren und in dem damit als Einheit anzusehenden Parallelverfahren 13 O 233/91 zu zahlen hätte. Das ist aber Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Abtretung (vgl. BGH NJW 65, Seite 2198).
Nach eigenem Vortrag der Kläger ist dem Zedenten Düe aufgrund des Vorfalls vom 31 .10.1981 neben Kommissionswaren im Wert von DM 6.508.889,00, die aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind, Schmuck im Gesamtwert von DM 6.558.168,00 sowie sein Privatschmuck im Werte von DM 498.915,00 abhanden gekommen. Die Versicherungssumme, mit der Düe für seine Geschäftsware bei der Beklagten versichert war, betrug insgesamt DM 9.920.000,00 (Geschäft in Hannover: DM 4.950.000,00, Geschäft in Westerland: DM 3.970.000,00, Ware für die Firma Heyman: DM 1 .000.000, 00). Entsprechend liegt die Höchstgrenze eines etwaigen Entschädigungsbetrages für den Geschäftswarenverlust, der allein Gegenstand dieses Verfahrens und des Parallelverfahrens 13 O 233/81 ist, bei DM 6.558.148,00. Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Beträge von DM 4.816.572,94 zusammen mit dem Betrag aus dem Parallelverfahren 13 O 233/91 ergibt einen Gesamtbetrag von DM 5.203.957,18. Darüber hinaus sind mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen Düe in Bezug auf die Düe gegen die Beklagte zustehende Ersatzforderung aus der Geschäftsberaubungsversicherung ergangen. Unbestritten beliefen sich diese Abtretungen und Pfändungen einschließlich der des vorliegenden Verfahrens auf über DM 8.000.000,00 (DM 7.915.150,26 + US Dollar 389.994,40 + franz. Franc 693.985 + holl. Gulden 339.452,67 + ital. Lire 7.075.790). Die Entschädigungssumme wird damit erheblich überschritten, ganz abgesehen davon, daß nach dem Vortrag der Klägerin entgegen dem Wortlaut der Abtretungserklärung auch die



Seite 13:

 

entsprechenden Zinsansprüche mit abgetreten worden sind, was bei einem Zinssatz von 6 % auf DM 5.203,987,18 für ca. 10 Jahre nochmals DM 3.122.374,20 ausmacht.

Zwar hat Düe vorgegeben, die abgetretenen Forderungen im vorliegenden Verfahren und in dem Parallelverfahren 13 O 233/91 sollten alle im gleichen Rang mit bereits erfolgten oder späteren Abtretungen stehen. Allein durch die übrigen Abtretungen, bezüglich deren nicht angegeben worden ist, in welchem Rang sie zu den anderen Abtretungen stehen sollten, insbesondere aber auch durch die Pfändungen, wird diese beabsichtigte Gleichrangigkeit der Abtretungen aufgehoben. Da von den Klägern nicht dargelegt worden ist, wann die Pfändungen im einzelnen erfolgt sind und sie von der Gleichrangigkeit der Abtretungen im vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 13 O 233/91 mit gestaffelten Zinsanspruch nicht erfaßt werden und darüber hinaus die abgetretenen und gepfändeten Forderungen insgesamt die Ersatzpflichtsumme der Beklagten erheblich übersteigen, ist insoweit für die Beklagte nicht erkennbar, welche Beträge sie eventuell an die einzelnen Kläger zu zahlen hätte. Eine Rangfolge zwischen den hier im Streit befindlichen - gleichrangigen - Abtretungen und den übrigen Abtretungen und Pfändungen läßt sich auch nicht ermitteln. Sie ist aber Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtretungen, da die gesamte Schadensersatzsumme zur Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreicht.

Ebensowenig kommt eine quotenmäßige Verteilung der Versicherungssumme auf die Kläger und die übrigen Zessionare in Betracht. Das würde voraussetzen, daß die für die verschiedenen Zessionare zur Verfügung stehende „Verteilungsmasse“ aus der Haftungssumme errechnet werden kann. Dazu fehlt es aber an Vorgaben der Kläger, insbesondere auch mit Rücksicht auf gegen den Zedenten ausgebrachte Pfändungen.

Dazu noch folgende Hinweise im einzelnen:

Der Klägerin zu 3. wer von Düe am 08.12.81 ein Betrag von
446.141,28 DM abgetreten worden. Einen erstrangigen
Teilbetrag von 150.000,00 DM daraus hat sie an die



Seite 14:


Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ladenburger u. a. in Pforzheim abgetreten:
Mit Vertrag vorn 30.05/23.06.88 hat diese Klägerin alle
weiteren ihr abgetretenen Rechte an die Bayer. Hypothekenbank abgetreten, die diese Abtretung am 24.07.91 gegenüber der Beklagten offengelegt hat. Gleichwohl hatte diese Klägerin Klage erhoben auf Zahlung an sich wegen des ganzen abgetretenen Betrages; eine Erklärung, daß aus der weiteren Abtretung keine Rechte mehr hergeleitet würden, ist aber nur von der Bayer. Hypothekenbank vorgelegt worden.

Die Klägerin zu 6. macht einen Zahlungsanspruch über 298.368,00 DM geltend, obwohl die Abtretung lediglich über
295.393,72 DM lautet. Bei den Ausführungen der Klägerin, man sei sich einig gewesen, daß auch der Differenzbetrag abgetreten sein sollte, fehlt schon die unter Beweis gestellte Behauptung, daß auch insoweit von Gleichrangigkeit ausgegangen werden solle, so daß der Differenzbetrag ohnehin außerhalb jeder Möglichkeit der Berücksichtigung liegt.

Die Abtretung an die Klägerin zu 8. stand unter dem Vorbehalt der Zusatzerklärung vom 23.2.82. Wenn die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber dem Zedenten bis zum 31.03.82 stundete, dürfte ihr geltend gemachter Anspruch auf Zinsen ab 27.12.81 schon deshalb nicht begründet sein. Zweifelhaft ist sodann, ob sie überhaupt ein eigenes Forderungsrecht durch die Abtretung erwerben sollte, da die Abtretung ausdrücklich als „Sicherungsabtretung“ bezeichnet wurde, deren Voraussetzungen nach Ziff. 3 vom Zedenten nicht eingehalten worden sind, so daß auch aus diesem Grund dem Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein kann.

Die Klägerin zu 11. hat aufgrund von Vollstreckungstiteln
gegen den Versicherungsnehmer Düe dessen angeblichen Forderungen gegen die Beklagte aus der Geschäfts- und seiner Schmuckversicherung pfänden und sich zur Einziehung überweisen Lassen. Sie fällt damit aus dem Kreis der übrigen Kläger, die von einer gleichmäßigen Beteiligung aller Gläubiger ausgehen, jedenfalls auf dem von ihr erreichten Rang heraus.



Seite 15:


Der Klägerin zu 13. ist eine Kaufpreissumme einschließlich
Zoll und Umsatzsteuer von US-Dollar 389.994,40 abgetreten worden. Ein Anspruch des Zedenten gegen die Beklagte in US-Währung bestand nach dem Versicherungsvertrag nicht. Da Gegenstand einer Abtretung aber nur das Forderungsrecht selbst, nicht das ganze Schuldverhältnis ist, fehlt es an einer wirksamen Abtretung, die durch die willkürliche Umstellung auf deutsche Währung nicht geheilt ist.

Entscheidend gegen die Wirksamkeit der Abtretungen sprechen noch folgende Erwägungen, die eine Bestimmtheit oder auch Bestimmbarkeit ausschließen. Wesentlich ist allen Abtretungen nach dem Wortlaut daß alle Abtretungen „im gleichen Rang mit möglichen weiteren und bereits erfolgten anderen Abtretungen und Forderungen an andere Lieferanten“ stehen. Dies soll der Schuldner berücksichtigen. Der gleiche Rang wird sodann ausdrücklich beschränkt auf Forderungen aus Waren, “die mir bis zum 31.10.81 verkauft“ und die “vor Ausgleichung der jeweiligen Lieferantenrechnung gestohlen worden sind“. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, würde dies schon von der Klägerseite eine entsprechende Darlegung von Lieferzeit, Vorlage der Lieferrechnungen und Bezeichnung der aus der Lieferung gestohlenen Ware erfordern. Dabei läßt die Formulierung der Abtretungserklärungen noch offen, ob dabei dann nur die reine Warenforderungen oder auch Wechselspesen und andere Forderungsrechte, etwa aus Verzug, berücksichtigt werden dürfen. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich dabei nicht um die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts (Abstraktionsprinzip), sondern um die Bestimmbarkeit der Abtretungserklärung, also um den Inhalt, was überhaupt abgetreten ist.


II.

Abgesehen davon ist die Beklagte aber auch wegen des Verhaltens des Zedenten Düe leistungsfrei.




Seite 16:

 

Soweit Düe vom Vorwurf des Versicherungsbetruges rechtskräftig freigesprochen worden ist, begründet allein diese feststehende Tatsache noch keine Entschädigungsverpflichtung der Beklagten. Für die zivilrechtliche Seite der Vorfalls vom 31.10.1981 kann es dahinstehen, ob ein Raubüberfall stattgefunden hat oder nicht. Die Kammer brauchte sich mit dem umfangreichen Sachvortrag der Partei zum eigentlichen Tatgeschehen und den nachfolgenden Geschehnissen nur insoweit auseinandersetzen, als darin unter Umständen ein grob fahrlässiges Verhalten durch den Zedenten in Bezug auf den Eintritt des Schadensfalles lag, wie im Folgenden näher auszuführen sein wird:

Gemäß § 61 VVG in Verbindung mit § 16 AGB ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wußte, oder wissen mußte, daß es geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern, wobei die Schadenswahrscheinlichkeit offenkundig so groß sein muß, daß es nahe lag, durch ein geeignetes Verhalten den Schadensfall zu vermeiden (vgl. Prölls, Versicherungsvertragsgesetz 25. Aufl., § 61 Anm. 4 B) . Diese Voraussetzung sind im vorliegenden Fell objektiv wie auch subjektiv zu bejahen.

Unstreitig hat Düe als es klingelte, kurz nachdem er das Geschäftslokal mit seiner Mutter betreten und begonnen hatte, die Auslegen für die bevorstehende Ausstellung zu dekorieren, den elektrischen Türöffner betätigt, ohne vorher den Tresor ordnungsgemäß zu schließen. Zwar erwartete Düe - und davon geht die Kammer nach dem Vortrag der Kläger aus - zu diesem Zeitpunkt einen Geschäftspartner, der ihm noch weiteren Schmuck für die Ausstellung bringen wollte. Allein dieser Umstand berechtigte den Zedenten aber nicht, bei dem Öffnen des Geschäfts den Tresor weiter offen zu halten. Denn zu diesem Zeitpunkt befanden sich in dem Tresor aus Anlaß der beabsichtigten Ausstellung besonders viele Schmuckstücke und sein umfangreicher Privatschmuck ‚ was schon allein eine erhöhte Sorgfaltspflicht begründete. Neben den Sachen, die



Seite 17:

 

Gegenstand des Versicherungsvertrages bezüglich des Geschäftes in Hannover waren, waren außerdem sämtliche Wertsachen aus dem Geschäft des Zedenten in Westerland nach Hannover verbracht worden. Für diese Gegenstände hat die Beklagte nur einen vorübergehenden Deckungsschutz zugesagt, wie es sich aus dem Bericht des Mitarbeiters des Beklagten Bläsig vom 03.11.1981 ergibt, den die Klägerin selbst mit der Klage als Anlage vorgelegt hat. Danach schwebte der Beklagten dazu vor, daß diese Ware aus Westerland bis zu einem Wert von DM 4 Mio. in einem Banksafe untergebracht werden sollte. Auch diesen Umstand mußte Düe berücksichtigen und hätte ihn zur Schließung des Tresors auf jeden Fall veranlassen müssen, bevor er das Geschäftslokal öffnete, ohne zu wissen, ob es auch der avisierte Geschäftspartner war, der geklingelt hatte.

Diesen gefahrerhöhenden Umständen (besonders viel Schmuck im Tresor, für den zum Teil nur vorübergehender Deckungsschutz vorlag) hätte der Zedent aus den genannten Gründen auf jeden Fall durch Abschließen des Tresors vor öffnen der Tür Rechnung tragen müssen. Dies mußte auch deshalb umsomehr gelten, als aufgrund der beabsichtigten Ausstellung einem größeren Personenkreis die Anhäufung von wertvollem Schmuck, der weit über das übliche Maß hinausging, bekannt war. Selbst wenn Düe für die Ausstellung einerseits auch nur ausgewählte Kunden eingeladen hatte, war nicht ausgeschlossen, sondern es lag sogar nahe, daß auch andere Personen von der Ausstellung Kenntnis bekommen würden, zumal er in der Wochenendausgabe der hannoverschen Tageszeitung vom 24./25.10.1981 eine Juwelenausstellung für die Zeit vom 30.10.81 angekündigt hatte. Das Verhalten von Düe, den Tresor offenzulassen, ohne sich zu vergewissern, wem er tatsächlich den Zutritt zum Geschäft gewährte, ist insoweit nach Überzeugung der Kammer
bei der geschilderten Sachlage grob fahrlässig. Es widerspricht in starkem Maße dem Verhalten, das von einem erfahrenen Juwelier in dieser besonderen Situation in Bezug auf die Einhaltung der elementaren Sicherheitsmaßregeln erwartet werden muß.




Seite 18:

 

Darüber hinaus hat Düe die Leistungspflicht der Beklagten bezüglich des Vorfalls auch gem. § 16 AEB wegen arglistiger
Täuschung verwirkt. Nach der Rechtsprechung genügt dabei für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers im Sinne der genannten Beraubungsversicherungsvorschrift, wenn er bei den Verhandlungen über die Schadensermittlung Angaben macht, die für die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung bedeutsam sein können, wobei das Bestreben genügt, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen (vgl. BGH Versicherungsrecht 1986, Seite 77 ff.).  Diese Voraussetzungen sind nach Überzeugung der Kammer als erfüllt, nachzusehen. Unstreitig hat Düe mehrere Uhren und Ringe zunächst als gestohlen gemeldet, das aber gegenüber der Beklagten nicht korrigiert, nachdem er festgestellt hatte, daß diese Gegenstände nicht abhanden gekommen waren. Vielmehr wollte er diese Sachen dazu benutzen, sie einem Hehler zuzuspielen, damit die Beklagte nach Auftauchen der als gestohlen gemeldeten Gegenstände von einem Raubüberfall überzeugt sein und eine Abschlagszahlung vornehmen würde. Mit diesem Täuschungsmanöver hat Düe aber die Ermittlung über den Schadensfall zu seinen Gunsten zu beeinflussen versucht. Auf den Wert der Sachen im Verhältnis zum Gesamtwert aller als gestohlen gemeldeten Gegenstände kommt es dabei nicht an.
Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dieser Plan stamme gar nicht von Düe, sondern von dem V-Mann Mauss, der ihn dazu überredet habe und der im wesentlichen im Auftrag der Beklagten eingeschaltet gewesen sei mit dem Ziel, Düe eines Versicherungsbetruges zu überführen.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Versicherung die Inanspruchnahme der Leistungsfreiheit wegen arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers dann verwirkt hat, wenn sie selbst arglistig sich verhält (BGH NJW 89, Seite 2472 ff.). Ein eigenes arglistiges Verhalten der Beklagten ist aber nicht feststellbar. Selbst wenn der Plan mit den Schmuckstücken, die einem Hehler angeboten werden sollten, von dem V-Mann Mauss hergerührt haben sollte, ist darin keine der Beklagten anzulastende Arglist zu sehen. Wie das



Seite 19:

 

Landgericht Braunschweig in den Gründen seines Urteils vom 13.03.1989 festgestellt hat, erfolgte die Einschaltung des V-Mannes durch die Beklagte mit dem Ziel, die abhanden gekommenen Schmuckstücke wiederzubeschaffen. Die Einschaltung war dabei mit den ermittelnden Polizeidienststellen abgestimmt und erfolgte mit deren Einwilligung. Auch nachdem sich ab Januar 1982 die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Düe richteten, war Mauss nach wie vor für die staatlichen Ermittlungsbehörden und allenfalls indirekt mit für die Beklagte tätig. Das Verhalten des V-Mannes Mauss muß sich die Beklagte bei dieser Sachlage auch zu diesem Zeitpunkt nicht anrechnen lassen. Selbst wenn die Beklagte dem V-Mann nicht unerhebliche Geldbeträge hat zukommen Lassen, wie die Klägerin behauptet, ist darin kein arglistiges Verhalten der Beklagten zu sehen. Entsprechend dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH a.a.O.) ist ein arglistiges Verhalten der Versicherung dann anzunehmen, wenn ein Versicherungsagent mit Geldangeboten Zeugen zu einer für sie günstigen Aussage zu bestimmen versucht. Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Zum einen handelte es sich bei dem V-Mann nicht um einen Versicherungsagenten, sondern um eine Person, deren Tätigkeit in Abstimmung mit den staatlichen Ermittlungsbehörden erfolgte. Zum anderen hat der V-Mann keine Zeugen zu beeinflussen versucht, sondern allenfalls den unmittelbar Betroffenen. Dieser hat aber durch sein eigenes früheres Verhalten (Nichtangabe gegenüber der Beklagten, daß mehrere als gestohlen gemeldete Gegenstände gar nicht abhanden gekommen waren) erst die Möglichkeit zu dem von dem V-Mann vorgeschlagenen Vorgehen eröffnet. Insoweit ist in jedem Fall der Leistungsfreiheitsgrund für die Beklagte nicht als verwirkt anzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 und 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

Brandes              Schmidt                        Höpker

Zum Seitenanfang springen